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Wichtige Rechtsfragen zur Aufzeichnung von Videokonferenzen

Spätestens seit Corona gehören Videokonferenz-Dienste wie Skype, Microsoft Teams oder Zoom zum Unternehmens-Alltag. Nicht selten werden virtuelle Meetings aufgezeichnet. Doch dabei gibt es rechtliche Fallstricke.

Die Systemadministratoren von reinheimer systemloesungen in Darmstadt informierten sich im Gespräch mit dem Medien- und Internet-Anwalt Stephan Stiletto über die Rechtslage rund um Videokonferenzen.

Herr Stiletto, viele Videokonferenz-Programme erlauben per einfachem Tastenklick Aufzeichnungen der Sitzung. Wie bewerten Sie das juristisch?

Rechtsanwalt Stiletto: Videokonferenzen haben in Zeiten des Lockdowns um sich gegriffen. Nicht selten zeichnen die Veranstalter solche virtuellen Meetings auf. Sie sind sich der damit verbundenen Rechtsprobleme nicht bewusst. Schließlich ist es praktisch, bei später auftauchenden Fragen Passagen noch einmal abspielen zu können. Oder sie möchten Ergebnisse der Videokonferenz weiteren Projektbeteiligten zur Verfügung stellen. Was offenbar viele nicht wissen: Aufzeichnungen virtueller Meetings sind ohne ausdrückliche freiwillige Zustimmung aller Beteiligten jedoch verboten.

Worin genau liegt der Verstoßes?

Stiletto: Wer ohne freiwilliges, ausdrückliches „Ja“ aller Teilnehmer eine Videokonferenz aufzeichnet, verletzt die Vertraulichkeit des Wortes. Das ist unter § 201 Strafgesetzbuch geregelt. Darin heißt es:

„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

  1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
  2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.“

Bildaufnahmen von darauf identifizierbaren Personen stellen außerdem „personenbezogene Daten“ im Sinne der DSGVO dar – mit allen daran geknüpften rechtlichen Konsequenzen.

Sind Gründe für eine Aufzeichnung auch ohne Zustimmung der Beteiligten denkbar?

Stiletto: In aller Regel überwiegen Aspekte des Daten- und Persönlichkeitsschutzes. Auch wenn einzelne Beteiligte eine Aufzeichnung wünschen, darf diese nicht stattfinden, wenn nicht alle in einer Videokonferenz dem ausdrücklich zugestimmt haben. Auch eine Aufzeichnung zur Qualitätssicherung rechtfertigt nicht den damit verbundenen Eingriff ins Persönlichkeitsrecht von Teilnehmern, die nicht wissen, dass aufgezeichnet wird und damit deshalb auch nicht ausdrücklich zustimmen konnten.

Letztendlich ist eine Videokonferenz juristisch ein Ersatz für ein Live-Meeting mit physischer Anwesenheit. Daran kann man auch teilnehmen, ohne dass eine Aufzeichnung stattfindet. Zulässig ist in beiden Fällen natürlich ein Protokoll.

Wichtig auch: Selbst wenn die verwendete Videokonferenz-Software allen Teilnehmern eine Aufzeichnung anzeigt, reicht das nicht aus, um deren stillschweigende Einwilligung vorauszusetzen.

Wie kommen Veranstalter von Videokonferenzen aus diesem Dilemma? Würde beispielsweise eine Betriebsvereinbarung über die Aufzeichnung von Videokonferenzen ausreichen?

Stiletto: Nein. Die juristischen Anforderungen sind hier streng: Eine solche Einwilligungs-Vereinbarung nach DSGVO muss mit jedem einzelnen Mitarbeitenden geschlossen werden. Sie sollte professionell formuliert werden und muss schriftlich erfolgen, um beweissicher dokumentiert zu werden. Unterzeichner müssen über die Verwendung ihrer Daten sowie den Zweck ihrer Verarbeitung aufgeklärt werden. Die Einwilligung muss ausdrücklich freiwillig sein und darf jederzeit widerrufen werden. Dies gilt übrigens auch während einer Videokonferenz, wenn sich das Gespräch in einer Videokonferenz anders als beabsichtigt entwickelt. Alle Seiten müssen die Aufzeichnung in diesem Fall abbrechen können.

Gilt diese Vereinbarung dann generell für alle Videokonferenzen?

Stiletto: Diese Erklärung kann natürlich für gleichartige Veranstaltungen gelten, ohne dass eine erneute Zustimmung erforderlich wird. Sie ist allerdings jederzeit widerrufbar.

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Internetseite des Rechtsanwalts Stephan Stiletto