Wörtlich heißt es dazu im Beschluss zur „Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder“: „Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Gleichzeitig profitieren davon auch alle, die im HomeOffice arbeiten.“
Klartext dieses Beschlusses: Wer einen PC oder Laptop für Homeoffice oder Unternehmen braucht, soll diesen auch dann, wenn das Gerät den Preis für geringwertige Wirtschaftsgüter (925 Euro brutto) übersteigt, in einem Zug vollständig von der Steuer absetzen können. Die neue Regel gilt rückwirkend ab 1. Januar. Wer zu Jahresbeginn einen Laptop oder PC inklusive Software gekauft hat, sollte den Kaufbeleg deshalb in jeden Fall für die Steuererklärung aufheben.
Schon seit längerem hatte die Regierungskoalition in Berlin an besseren Abschreibungsregeln für digitale Ausrüstung gearbeitet. In einer Stellungnahme vom März 2020 hatte der Branchenverband BITKOM dies mit folgenden Worten begrüßt: „Je höher die steuerlichen AfA-Sätze ausfallen, desto eher stehen dem Unternehmen Mittel für neue Investitionen zur Verfügung. Am günstigsten für die Unternehmen wäre also die Geltendmachung der gesamten AfA eines Wirtschaftsgutes im Jahr der Anschaffung.“
Noch ist unklar, welche Ausrüstungsgegenstände für digitale Arbeitsplätze zuhause oder im Unternehmen von den neuen Abschreibungsregeln abgedeckt sind. Fallen über Computer hinaus auch Drucker, Monitore und Smartphones unter diese Neuregelung? Solche Geräte können ohne einen Computer nicht selbstständig betrieben werden.
Klar ist nach dem Bund-Länder-Gipfel aber schon jetzt: „Es wird auf jeden Fall Steuererleichterungen für Unternehmen und alle Arbeitnehmer im Homeoffice geben, die in neue Computer investieren, deren Preis 1000 Euro übersteigt. Geräteanschaffungen werden bei Arbeitnehmern auf die Werbungskostenpauschale angerechnet. Wer hier keine zusätzlichen Kosten geltend machen kann, geht beim bisherigen Verfahren der dreijährigen Abschreibung leer aus. Nun gilt: Kostet der neue PC oder Laptop mehr als 1000 Euro und können sonst keine Ausgaben geltend gemacht werden, so kann das Steuern-Sparen nach dem Beschluss von Bund und Ländern beginnen“, so Steuerberater Dipl.-Kaufmann Alexander Pyzalski, DATAX GmbH.
Weiterer Vorteil: Für 2020 und 2021 konnten und können alle Arbeitnehmer im Homeoffice ohne eigens abgetrenntes Arbeitszimmer eine Homeoffice-Pauschale in Ansatz bringen. Diese wird mit der bereits erwähnten Werbungskostenpauschale verrechnet. „Durch die neuen Abschreibungsregeln für PCs und Laptops kann die Homeoffice-Pauschale sich stärker steuersparend auswirken, als bisher“, so Steuerberater Pyzalski.
Der Informatiker Pascal Reinheimer: „In der Regel empfehlen wir für das professionelle Arbeiten im Homeoffice sowie in Unternehmen Notebooks aus der ThinkPad-Reihe von Lenovo. Sie sind in unterschiedlichen Preisklassen verfügbar. Der Preis ist meist abhängig von der Displaygröße, dem eingebauten Prozessor, der Größe von Arbeitsspeicher und SSD, von der Bauform und dem Gewicht sowie auch der Frage, ob ein LTE-Adapter eingebaut ist. Wir empfehlen für das Arbeiten im Homeoffice oder im Unternehmen eine Docking-Station zur besseren Anbindung an externe Monitore, Tastatur und Maus.“
Olaf Scholz: Neue Abschreibungsregeln für Laptops
Frankfurter Allgemeine Zeitung: Jetzt die Quittung für den Laptop aufbewahren
Deutsche Handwerkszeitung – die bisherigen Abschreibungsregeln