Schmähung von Chefs und Kollegen im Netz – Beispiele aus der Rechtsprechung
Vor den Arbeitsgerichten gehen Kündigungsschutzprozesse von Arbeitnehmern, die zum Teil schwerst beleidigende Inhalte gepostet haben, unterschiedlich aus. Für juristische Laien ist das teilweise nur schwer nachvollziehbar.
So stellte das Arbeitsgericht Duisburg zwar grundsätzlich fest, dass „grobe Beleidigungen bei facebook“ eine fristlose Kündigung rechtfertigen können. Im vorliegenden Fall urteilten die Richter aber zugunsten des Arbeitnehmers. Dieser hatte Arbeitskollegen auf seiner Facebook-Seite unter anderem als „Speckrollen“ und „Klugscheißer“ bezeichnet. In einer Mitteilung des Duisburger Gerichtes heißt es dazu: „Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung ohne vorherige Abmahnung … im Ergebnis für unwirksam. Der Kläger hatte den Kommentar verfasst, nachdem er erfahren hatte, dass Kollegen ihn zu Unrecht bei seinem Arbeitgeber denunziert hatten und damit aus Sicht des Arbeitsgerichts im Affekt gehandelt.“ Er habe sie zudem nicht namentlich genannt. Allerdings hielten die Richter eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber für rechtens. Pressemitteilung zum Urteil.
Das Arbeitsgericht Hagen bestätigte die ordentliche Kündigung eines Mitarbeiters. Dieser hatte auf Facebook seinen Vorgesetzten mit folgenden Formulierungen adressiert: „scheiss“, „kleinen scheisshaufen“, „faules schwein der noch nie gearbeitet hat in seinem scheissleben“, „drecksau“ und „doofmann“. Eine fristlose Kündigung hielten die Richter jedoch nicht für gerechtfertigt. Lesen Sie mehr über die Urteilsgründe.
Das Arbeitsgericht Herne bestätigte die fristlose Kündigung eines Bergwerksmitarbeiters, der Asylbewerber böswillig verächtlich gemacht und zum Hass gegen diese aufgestachelt hatte. Quelle.
Eine Sammlung von Urteilen zu Beleidigungen auch via Emoticons auf Facebook finden Sie hier.
Wie Frust-Äußerungen und Beleidigungen im Netz zum Eigentor werden können
Auch früher haben sich gefrustete Arbeitnehmer kritisch, vielleicht auch polemisch, im Bekannten- und Freundeskreis über Chefs geäußert. Doch in vor-digitalen Zeiten geschah dies meist nur verbal und wurde lediglich von einem kleineren Kreis von Adressaten wahrgenommen.
Auf Facebook, XING oder Twitter ist alles schriftlich und – wenn es öffentlich gestellt worden ist – auch für einen großen Adressatenkreis zugänglich. Auch wenn man ein unbedachtes Post oder Tweet schnell wieder löscht: Andere könnten davon in Sekundenschnelle einen Screenshot gemacht und diesen verbreitet haben. Das Ergebnis, wenn Sie dort Schmähungen über andere Arbeitgeber finden, kann man sich ausmalen. „Das Internet vergisst nichts“, so IT-Fachmann Pascal Reinheimer vom Systemhaus reinheimer systemloesungen in der Region Frankfurt/Rhein-Main. Und: Beiträge können mit einem Mausklick sekundenschnell verbreitet oder kopiert werden.
Das kann zum Eigentor für die Absender werden. Denn auch künftige Chefs sowie Personalverantwortliche recherchieren den Hintergrund von Bewerbern in deren Social-Media-Portalen. Laut einer im März 2017 veröffentlichten Umfrage von YouGov informieren sich 48 Prozent aller potenziellen Arbeitgeber in Linkedin, 46 Prozent in Facebook und 28 Prozent via Twitter über Kandidaten. Und fast jeder Fünfte gab an, Kandidaten wegen deren Online-Aktivitäten abzulehnen.