Private Kommunikation, Online-Einkäufe, Bankgeschäfte, Fotos im Internet, Gesundheitsthemen, Online-Verträge, Social Media – wer kümmert sich um Ihre digitale Hinterlassenschaft, wenn Sie es selbst nicht mehr können? Dafür sollten Sie beizeiten Vorsorge treffen und eine Person Ihres Vertrauens benennen, die in ihrem Namen handeln darf. Das hat nicht nur immaterielle sondern auch materielle Aspekte. Denn: „Bestehende Verträge gehen im Todesfall in der Regel auf die Erben über. Deshalb gilt es, möglichst schnell alle laufenden Verträge, Abonnements und kostenpflichtigen Mitgliedschaften zu kündigen“, schreibt die Bundesregierung in ihren Hinweisen zur Regelung des digitalen Erbes.
Vorteil einer notariellen Betreuung: Der Notar kann mehrere Ausfertigungen der Urkunde erstellen. Sie kann dann für die Zukunft auch im Zentralen Vorsorge-Register der Bundesnotarkammer hinterlegt werden. Der Vollmachtgeber führt lediglich einen Scheckkarten-großen Ausweis mit sich, der die Urkundennummer und persönliche Daten enthält. Der Zugriff bevollmächtigter Vertrauenspersonen auch auf den digitalen Nachlass eines Verstorbenen ist so in jedem Fall sichergestellt.
Der Bundesgerichtshof, BGH, entschied im Jahr 2018, dass den Eltern als Erben das Recht haben, das Facebook-Konto ihrer tödlich verunglückten Tochter einzusehen (Az. III ZR 183/17). Der Rechtsstreit darüber hatte sich zuvor bereits durch zwei Instanzen mit unterschiedlichen Urteilen gezogen. Hier finden Sie die Mitteilung des BGH zur finalen Entscheidung.
Bundesregierung: Hinweise zur Regelung des Digitalen Erbes
Verbraucherzentrale: Was passiert mit meinen Daten? (inklusive Muster-Formularen zum Download