Ein polnisches Gericht hat den EuGH in Luxemburg um grundsätzliche Entscheidung darüber gebeten, ob Kundendatenbanken eines hauptsächlich im Online-Handel Unternehmens in einem Zwangsvollstreckungsverfahren durch den Gerichtsvollzieher zu Geld gemacht werden dürfen. Das Verfahren ist als Rechtssache C-693/22 hinterlegt und reicht bis ins Jahr 2022 zurück.
Dass Kundendatenbanken einen Wert haben, ist jedem Unternehmer klar. Insofern ist der Wunsch des Gerichtsvollziehers, diese in einem Vollstreckungsverfahren zu versilbern, verständlich. Andererseits geht es den Unterlagen nach um „personenbezogene Daten von hunderttausenden Kunden von Nutzern der M-Plattform“ (vgl. Seite 6). Diese geraten bei einem Verkauf in die Hände Dritter, die möglicherweise ganz andere Zwecke als die in Zahlungsschwierigkeiten geratene Online-Plattform verfolgen.
Einem „Arbeitsdokument“ zum laufenden Verfahren ist zu entnehmen, dass eine Einwilligung der in der Datenbank erfassten Personen zur Nutzung ihrer Daten außerhalb der M-Plattform nicht vorliegt (Seite 8 des Dokuments).
Ein Heise-Artikel befasst sich mit dem laufenden Verfahren vor dem EuGH. Er zitiert einen Juristen. Dieser vertritt die Auffassung, „dass eine Sammlung persönlicher Informationen veräußert werden könne, ‚solange der Datenschutz mitgedacht wird‘.“ Was immer das heißt …
Die Verbraucherzentrale bietet dazu einen Musterbrief an, mit dem Sie Ihren Unterlassungsanspruch gegen Versender unerwünschter Werbe-E-Mails geltend machen können.
Natürlich können Sie auch einen Anwalt mit einer Abmahnung beauftragen. Diese hat im Erfolgsfall der Absender unerwünschter Mails zu bezahlen, so der Kölner Internet-Anwalt Stephan Stiletto im Gespräch mit den Systemadministratoren von reinheimer systemloesungen in Darmstadt. „E-Mail-Werbung ist in der Regel eine unzumutbare Belästigung, wenn Empfängerinnen und Empfänger zuvor nicht ausdrücklich zugestimmt haben“, so der Anwalt Stiletto. Eine ausdrückliche Zustimmung ist allerdings nicht erforderlich, wenn Versender und Empfänger bereits eine Geschäftsbeziehung haben.
In einer Presseinformation des EuGh vom Februar 2024 heißt es dazu: „Nach Ansicht von Generalanwalt Priit Pikamäe kann eine Datenbank mit personenbezogenen Daten unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens verkauft werden, auch wenn die von diesen Daten betroffenen Personen dem nicht zugestimmt haben.“
Das ist die Essenz aus den Schlussanträgen des Generalanwaltes. Diese sind, wie betont, für den EuGH aber nicht bindend. Man darf gespannt sein, wie dieses EuGH-Verfahren ausgeht.
Als Systemadministratoren in der Metropolregion Frankfurt-Wiesbaden-Damstadt kümmern wir uns seit mehr als einem Vierteljahrhundert um technisch zuverlässige und nachhaltige Dateninfrastrukturen. Unsere mehr als120 Kundinnen und Kunden kommen aus KMU, dem Medizinsektor (Arztpraxis, Praxisnetzwerke), aus Vereinen und NGOs. Unsere erfahrenen EDV-Betreuer sorgen dafür, dass geschäftskritische Daten sicher und vertraulich bleiben. Unsere IT-Security-Experten sorgen für DSGVO-konforme Datenkommunikationswege auch mit extern vernetzten Mitarbeitenden – zum Beispiel durch VPN-Verschlüsselung. Wir empfehlen und installieren zuverlässige Backup-Lösungen, damit sich Daten und Anwendungen nach einem Zusammenbruch einer EDV-Infrastruktur zuverlässig und zeitnah wiederherstellen lassen. Wir sind innerhalb vereinbarter Rufbereitschaften zuverlässig persönlich für Sie da.
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Die Kontaktdaten der IT-Security-Experten sind hier verfügbar.
Schlussanträge des Generalanwalts zum Datenbank-Verfahren
Datenschutzticker.de zum EuGH-Verfahren
Heise – Missing Link: Kunden-Datenbanken – wenn der Zwangsvollstrecker anklopft
Dokumente und Informationen zum laufenden Verfahren
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