Das Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) wird nach Mitteilung des federführenden Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum 1. Dezember 2021 in Kraft treten. Dazu erklärt Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „… Mit Blick auf die viel diskutierten Cookies eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, ein nutzerfreundliches und wettbewerbskonformes Einwilligungsmanagement zu entwickeln, das Verbraucherinnen und Verbrauchern, Unternehmen und Start-ups gleichermaßen nutzt. Die Arbeiten hieran werden wir jetzt im Austausch mit allen Akteuren aufnehmen.“
Klartext: Am bisherigen Zustand, dass Nutzende einer Internetseite auf einem Cookie-Banner per Klick zustimmen müssen, ändert sich erst einmal nichts. Die lästige Cookie-Zustimmungs-Klickerei soll aber zu einem späteren Zeitpunkt abgestellt werden können. Über ein noch einzurichtendes „Personal Information Management Systems“ (PIMS) soll man zu einem noch unklaren Zeitpunkt festlegen können, ob man dem Setzen von Cookies zustimmt.
Die Unternehmensberatung PwC schreibt dazu: „Für Anbieter von Telemedien ändert sich zunächst wenig: Sobald das Gesetz am 1. Dezember 2021 in Kraft tritt, müssen Unternehmen ihre Datenschutzerklärungen auf Websites sowie die entsprechenden Einträge in Ihrem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten anpassen. Ob es bis dahin schon akkreditierte PIMS-Anbieter geben wird, bleibt offen.“ Wie gesagt: Zukunftsmusik.
Beobachter kritisieren, dass das auf den letzten Metern der Großen Koalition in Berlin verabschiedete TTDSG lediglich langjährige europäischen Richtlinien in deutsches Recht überführe.
Im Netz erfährt das TTDSG Kritik. „Das Datenschutz-Recht für die digitale Welt bleibt eine Großbaustelle“, so Netzpolitik.org zum Kabinettsentwurf des TTSDG. Die darin formulierte Einwilligung zu Tracking-Cookies gebe es „eigentlich schon seit 2009“. Das Tracking-Problem bleibe „ungelöst“. Eine Klarstellung erhalte das TTDSG aber in Bezug auf eine andere Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses: Nach mehreren gerichtlichen Auseinandersetzungen, bei denen Hinterbliebene Zugriff auf die Kommunikation von Verstorbenen erhalten wollten, stelle das Gesetz klar, „dass das Fernmeldegeheimnis dem nicht im Wege steht“. Diese Aussage bezieht sich auf § 4 TTDSG (Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berechtigter Personen).
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Systemadministratoren Hessen – mehr zum Thema:
Pressemitteilung des BMWi zum TTSDG
Kommentar Beck Community zum TTDSG
Auseinandersetzung von www.netzpolitik.org mit dem TTDSG
Zusammenfassende Darstellung der Debatte über das neue Gesetz